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Rat & Hilfe

Mit Vollmacht und Testament auf Nummer sicher

Neue Broschüre erschienen


"Gut versorgt spart Zeit und Geld" - die neue Broschüre von "Freie Presse" und der Notarkammer.

Chemnitz. Das Leserforum von "Freie Presse" und Notarkammer Sachsen am Mittwochabend in der Stadthalle Chemnitz stand unter dem Motto "Gut vorgesorgt spart Zeit und Geld".

Notare sowie der Präsident des Landgerichts Chemnitz Gerd Schmidt beantworteten Fragen zu Testament und Vorsorge, zu Schenkungen und Pflichtteilsansprüchen sowie zum Betreuungsverfahren. Für alle, die nicht teilnehmen konnten, gibt es im Folgenden eine Zusammenfassung. Außerdem ist ab sofort eine Broschüre in allen Geschäftsstellen der "Freien Presse" für 3 Euro (mit Pressekarte 2,70 Euro) erhältlich.

Notarielle Vorsorgevollmacht - die sichere Alternative


Was passiert, wenn ich handlungsunfähig werde?

Nach dem Gesetz haben Ehegatten, Abkömmlinge oder nahe Verwandte keine gesetzliche Vertretungsmacht für einen handlungsunfähigen Angehörigen. Haben Sie keine Vorsorge für diesen Fall getroffen, muss durch das Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt werden, um Ihre Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Die Tätigkeit des Betreuers wird durch das Gericht kontrolliert und kann erhebliche Kosten auslösen.


Wann und von wem muss ein Betreuungsverfahren eingeleitet werden?

Die Einleitung eines Betreuungsverfahrens erfolgt, wenn eine Person infolge von Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, für sich selbst zu sorgen. Nach dem Gesetz leitet das Vormundschaftsgericht das Betreuungsverfahren aufgrund eines Antrags durch den Betroffenen oder Behörden bzw. auf Anregung von Angehörigen, Ärzten, Krankenhäusern oder Pflegereinrichtungen ein.


Wie kann ich die gerichtliche Bestellung eines Betreuers verhindern?

Wenn Sie eine gerichtliche Betreuerbestellung verhindern wollen, sollten Sie durch eine umfassende Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson zu Ihrer Vertretung bevollmächtigen. Gibt es einen solchen Bevollmächtigten, ist ein gerichtlicher Betreuer nicht erforderlich und darf ein solcher grundsätzlich nicht bestellt werden.


Welche Form muss ich bei einer Vorsorgevollmacht beachten?

Für Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung gibt es kein gesetzliches Formerfordernis. Aus Gründen des Nachweises sollten Sie die Vollmacht zumindest schriftlich niederlegen. Doch auch mit einer schriftlichen Vollmacht sind nicht alle Unwägbarkeiten beseitigt. Oftmals lehnen Banken, Behörden, aber auch Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen die Anerkennung schriftlich errichteter Vollmachten ab, weil zum Beispiel die Geschäftsfähigkeit des Verfassers zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht angezweifelt wird. Solche und weitere Zweifel vermeiden Sie mit der notariellen Beurkundung Ihrer Vorsorgevollmacht. Soll die Vollmacht beispielsweise auch Grundstücksgeschäfte ermöglichen, ist die notarielle Form ohnehin zwingend.


Wie kann ich eine wirksame Vollmacht für alle Fälle erstellen?

Die Vollmacht, die später im Rechtsverkehr in jedem Fall anerkannt wird, ist die notariell beurkundete Vollmacht. Der Notar identifiziert den Vollmachtgeber und prüft dessen Geschäftsfähigkeit, was Zweifel daran ausschließt. Er berät über Inhalt und Rechtsfolgen der Vollmacht und stellt durch die fachkundige Formulierung sicher, dass die Vollmacht alle denkbaren Bereiche für den Einzelfall umfasst. Das Original der Urkunde verbleibt beim Notar, so dass bei Verlust eine neue Ausfertigung der Vollmacht erteilt werden kann, auch und gerade dann, wenn der Vollmachtgeber zwischenzeitlich geschäftsunfähig geworden sein sollte.


Wo kann ich meine Vorsorgevollmacht aufbewahren, damit sie gefunden wird?

Wenn Sie absichern wollen, dass Ihre Vollmacht im Ernstfall auch gefunden wird, sollten Sie diese im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine geringe Gebühr registrieren lassen. Derzeit sind dort bereits mehr als 750.000 Vollmachten registriert. So können Gerichte schnell und leicht von der Existenz der Dokumente erfahren und eine Betreuerbestellung kann vermieden werden.

Weitere Informationen

Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin, Telefon: 01805 355050 (0,14 Euro/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk ggf. abweichend), E-Mail: info@vorsorgeregister.de ; Internet: www.vorsorgeregister.de


Erbfolge besser heute gestalten als morgen streiten


Warum brauche ich überhaupt ein Testament?

Die gesetzliche Erbfolge entspricht oft nicht den eigenen Vorstellungen oder passt nicht auf die konkrete Familienkonstellation. Bestes Beispiel hierfür: Ein Ehegatte eines kinderlosen Ehepaares stirbt. Anders als von vielen erwartet, sieht die gesetzliche Erbfolge hier vor, dass der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe wird, sondern mit den Eltern des verstorbenen Ehegatten oder dessen Geschwistern eine Erbengemeinschaft bildet. Solche oder ähnliche Überraschungen vermeiden Sie mit einem Testament. Mit diesem können Sie Ihre Erben selbst aussuchen und Ihren Nachlass sinnvoll verteilen. Streitende Erbengemeinschaften können Sie so verhindern.


Wie errichte ich ein wirksames Testament?

Für die wirksame Testamentserrichtung stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Sie können Ihr Testament handschriftlich erstellen. Ein solches Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Auch Ort und Datum sollten Sie angeben. Ehegatten können ein Testament auch gemeinschaftlich errichten. Hierzu reicht es aus, wenn ein Ehegatte das Testament schreibt und beide dieses unterschreiben. Die zweite Möglichkeit der Testamentserrichtung ist die notarielle Beurkundung.


Welche Vorteile bietet mir die Testamentserrichtung beim Notar?

Das notarielle Testament kann zunächst nicht verlustig gehen, da es zwingend beim Nachlassgericht verwahrt wird. Die Geschäfts- und Testierfähigkeit wird durch den Notar bescheinigt, so dass einer Anfechtung aus diesen Gründen von vornherein der Boden entzogen wird. Die notarielle Beurkundung umfasst auch die Beratung zur sinnvollen Nutzung der vielen Gestaltungsmöglichkeiten. Die juristisch eindeutige Formulierung des Testaments durch den Notar vermeidet spätere erbrechtliche Streitigkeiten. Schließlich spart das notarielle Testament den in der Regel ansonsten zum Nachweis der Erbfolge nötigen Erbschein, für dessen Beantragung und Erteilung Gebühren anfallen, die über denen eines notariellen Testamentes liegen. Die Errichtung eines Testaments beim Notar dagegen ist gar nicht so teuer: So kostet ein Einzeltestament bei einem Reinvermögen von 50.000 Euro ca. 132 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen.


Wann soll ich mein Testament errichten?

Jeder sollte sich unter fachkundiger Beratung überlegen, ob die gesetzliche Erbfolge seinen Vorstellungen und den Erfordernissen seiner Lebenssituation entspricht. Stellt sich - wie so oft, gerade auch bei jungen Leuten - heraus, dass die gesetzliche Erbfolge nicht zu den gewünschten Ergebnissen führt, sollten Sie schnell tätig werden. Ein Einzeltestament können Sie jederzeit ändern, Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente mit den bereits ausgeführten Einschränkungen. Nach der Errichtung eines Testaments sollte deshalb in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob die getroffenen Regelungen den persönlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen noch gerecht werden oder Anpassungen notwendig sind.


Was unterscheidet das Testament vom Erbvertrag?

Ein Erbvertrag bindet die Vertragspartner ähnlich wie ein gemeinschaftliches Testament. Das bedeutet, dass die im Erbvertrag enthaltenen Verfügungen grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Beteiligten geändert werden können. Verstirbt ein Vertragsbeteiligter, ist eine Änderung grundsätzlich nicht mehr möglich. Anders als das gemeinschaftliche Testament, das nur Ehegatten errichten dürfen, steht der Erbvertrag auch Nicht-Verheirateten offen (zum Beispiel Lebensgefährten, Vater und Sohn etc.). So können auch zwischen diesen Personen erbrechtliche Bindungswirkungen geschaffen werden, wobei der Umfang der Bindungswirkung und Änderungsmöglichkeiten selbstverständlich individuell gestaltet werden kann und sollte. Ein Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung, kann also nicht privatschriftlich errichtet werden.


Richtig schenken - es gibt vieles zu bedenken


Ich will einen Teil meines Vermögens den Kindern schenken. Was gilt es dabei zu beachten?

Vielfach erfolgen Schenkungen ohne Beachtung jeglicher Form und ohne Blick auf die damit verbundenen Rechtsfolgen. Der Gesetzgeber sieht für ein Schenkungsversprechen gemäß § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die notarielle Beurkundung vor. Dies ist mit Ausnahme des Immobilienbereiches weitgehend unbekannt und wird kaum beachtet. Wird die Schenkung sofort durchgeführt, wird dieser Formmangel geheilt. Allein aus einem formlos abgegebenen Schenkungsversprechen können demgegenüber keine Ansprüche auf das Geschenk geltend gemacht werden.


Welche Rolle spielt eine Schenkung im Pflichtteilsrecht?

Pflichtteilsberechtigte (Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern), die beim Erbfall gesetzliche Erben wären, aber aufgrund eines Testaments oder Erbvertrages nichts oder zu wenig erhalten, haben einen Pflichtteilsanspruch. Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbanteils. Ein Ausschluss des Pflichtteilsrechts erfordert grundsätzlich die Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten. Ein entsprechender Vertrag - der so genannte Pflichtteilsverzicht - bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Wird diese Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten nicht erteilt, sind andere Gestaltungen zur Reduzierung des Pflichtteils gefragt. Eine solche bildet die Möglichkeit, Vermögen durch lebzeitige Übertragungen zu verringern.

Allerdings gilt es, dabei einige Besonderheiten zu beachten. So ist zum Beispiel die Berücksichtigung einer Schenkung bei der Pflichtteilsberechnung erst ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung zehn Jahre vergangen sind. Bei der Übertragung auf den Ehegatten beginnt die Zehn-Jahresfrist erst mit Beendigung der Ehe. Diese starre Zehnjahresfrist soll im Zuge einer im nächsten Jahr in Kraft tretenden Reform des Erbrechts flexibler ausgestaltet werden.


Warum soll ich eine Schenkung beurkunden?

Eine Schenkung hat eine Vielzahl von Rechtsfolgen, die auf den ersten Blick und für den juristischen Laien kaum überschaubar sind. Sie unterliegen zum Beispiel der Schenkungsteuer (wird vom Gesetzgeber noch in diesem Jahr neu geregelt), spielen eine Rolle beim Pflichtteilsrecht, unterliegen der Anfechtung im Rahmen einer Insolvenz und haben auch sozialrechtliche Bezüge. Daneben dient die Beurkundung einer Schenkung auch dazu, einem eventuell Absicherungsinteresse des Schenkers und dem Beratungs- und Gestaltungsbedarf Rechnung zu tragen.


Gibt es weitere Möglichkeiten, wie ich Pflichtteilsansprüche durch Schenkungen steuern kann?

Pflichtteilsansprüche lassen sich auch durch Schenkungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten selbst reduzieren. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie bereits bei der Schenkung zum Ausdruck bringen, dass die Schenkung in Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgt. Die "Anrechnungsbestimmung" sollten Sie zudem beweissicher dokumentieren. Auch hier setzt die anstehende Erbrechtsreform an und sieht vor, nachträgliche Anrechnungsbestimmungen zu ermöglichen.


Welche sozialrechtlichen Bezüge haben Schenkungen?

Tritt infolge der Schenkung eine Verarmung des Schenkers ein, steht diesem ein gesetzliches Rückforderungsrecht zu. Bedeutung erlangt dieses vor allem dann, wenn dem Schenker Sozialleistungen gewährt werden oder gewährt werden sollen. Dies kann von der Rückforderung des Geschenks entsprechend gesetzlicher Rückforderungsrechte abhängig gemacht werden. Die Rückforderungsfrist beträgt zehn Jahre. Ist oder wird der Beschenkte selbst Bezieher von Sozialleistungen, so besteht die Notwendigkeit, dass der Beschenkte das Geschenk "versilbert" und für den eigenen Lebensunterhalt einsetzt, bevor weitere Sozialleistungen gewährt werden. So genanntes Schonvermögen unterliegt diesem Verwertungserfordernis nicht. Zum Schonvermögen gehört beispielsweise auch die angemessene selbst genutzte Immobilie.


Wie kann ich mich als Schenker absichern?

Je nach verschenktem Gegenstand können für Sie als Schenker Vorbehaltsrechte vereinbart werden. Solche Rechte sind bei der Übertragung von Immobilieneigentum zum Beispiel: Wohnungsrecht, Nießbrauchsrecht, Zahlung einer Dauernden Last oder Leibrente, Wart- und Pflegeverpflichtung, Rückübertragungsverpflichtung.

Wollen Sie den Verbleib des verschenkten Gegenstandes in der Familie sichern, sollten Sie sich für bestimmte Katastrophenfälle (zum Beispiel Insolvenz oder Scheidung des Beschenkten) ein Rückforderungsrecht vorbehalten. Im Vorfeld jeder Schenkung sollte daher frühzeitig ein Notar aufgesucht werden, der Sie bei Ihrer Entscheidung berät! (ibe/DB)


Neue Broschüre online bestellen

Die neue Broschüre von "Freie Presse" und der Notarkammer ist ab jetzt für 3 Euro in allen Geschäftsstellen erhältlich und zudem online bestellbar in unserem Online-Shop.


Erschienen am 16.10.2008

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